(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen;
- 6.
- chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I;
- 8.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I;
- 9.
- Durchführen molekularbiologischer Arbeiten;
- 10.
- Durchführen biochemischer Arbeiten;
- 11.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten I:
- 11.1
- hämatologische Arbeiten,
- 11.2
- histologische Arbeiten;
- 12.
- Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
- 13.
- bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;
- 14.
- mindestens vier von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2;
- 15.
- höchstens zwei von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.
(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,
- 2.
- Durchführen biotechnologischer Arbeiten,
- 3.
- Durchführen botanischer Arbeiten,
- 4.
- Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,
- 5.
- Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,
- 6.
- Durchführen parasitologischer Arbeiten,
- 7.
- Durchführen pharmakologischer Arbeiten,
- 8.
- Durchführen toxikologischer Arbeiten,
- 9.
- Durchführen phytomedizinischer Arbeiten,
- 10.
- Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,
- 11.
- Durchführen diagnostischer Arbeiten II,
- 12.
- Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten.
(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Arbeiten mit automatisierten Systemen im Labor,
- 3.
- prozessbezogene Arbeitstechniken,
- 4.
- Qualitätsmanagement,
- 5.
- umweltbezogene Arbeitstechniken,
- 6.
- Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,
- 7.
- Anwenden chromatografischer Verfahren,
- 8.
- Anwenden spektroskopischer Verfahren,
- 9.
- Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten.
(4) Die Wahlqualifikationseinheit Nr. 9 der Auswahlliste I kann nur in Verbindung mit der Wahlqualifikationseinheit Nr. 3 der Auswahlliste I gewählt werden.
§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung ... integrativ zu vermittelnde Qualifikationen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4; 2. für jeden ... b) für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin ... mindestens vier Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 10 Abs. 2 auszuwählen. Die übrigen Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der ... Wahlqualifikationseinheiten können auch aus der Auswahlliste II gemäß § 10 Abs. 3 ausgewählt werden. c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin ...
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174