Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Umweltschutz,
- 3.3
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.4
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,
- 3.5
- qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,
- 3.6
- Wirtschaftlichkeit im Labor;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,
- 4.2
- Informationsbeschaffung und Dokumentation,
- 4.3
- Kommunikations- und Informationssysteme,
- 4.4
- Messdatenerfassung und -verarbeitung,
- 4.5
- Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen;
- 6.
- chemische und physikalische Methoden:
- 6.1
- Probenahme und Probenvorbereitung,
- 6.2
- physikalische Größen und Stoffkonstanten,
- 6.3
- Analyseverfahren,
- 6.4
- Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;
- 7.
- Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:
- 7.1
- physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,
- 7.2
- chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;
- 8.
- Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen:
- 8.1
- Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,
- 8.2
- Applizieren von Beschichtungsstoffen,
- 8.3
- Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,
- 8.4
- Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
- 9.
- Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen;
- 10.
- Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;
- 11.
- mindestens fünf von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind;
- 12.
- höchstens eine von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.
(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 2.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 3.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 4.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,
- 5.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,
- 6.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,
- 7.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,
- 8.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,
- 9.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,
- 10.
- Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,
- 11.
- Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,
- 12.
- Durchführen farbmetrischer Arbeiten,
- 13.
- Untersuchen von Beschichtungen,
- 14.
- Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,
- 15.
- Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung.
(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
- laborbezogene Informationstechnik,
- 2.
- Qualitätsmanagement,
- 3.
- umweltbezogene Arbeitstechniken.
§ 3 ChemBioLackAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung, berufsfeldbreite Grundbildung ... gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 6.4; 2. für jeden Ausbildungsberuf spezifische ... 7 bis 13, c) für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 bis 10; 3. für jeden Ausbildungsberuf sechs vom Ausbildenden ... mindestens fünf Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß § 16 Abs. 2 auszuwählen, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 10 dieser ... übrige Wahlqualifikationseinheit kann auch aus der Auswahlliste II gemäß § 16 Abs. 3 ausgewählt werden. (2) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt ...
Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
V. v. 17.06.2002 BGBl. I S. 1931; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 10.02.2022 BGBl. I S. 174