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Vierter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack (ChemBioLackAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2000 BGBl. I S. 257; aufgehoben durch § 25 V. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1600
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-274 Berufliche Bildung
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Vierter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Lacklaborant/Lacklaborantin

§ 16 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;

3.
betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):

3.1
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

3.2
Umweltschutz,

3.3
Einsetzen von Energieträgern,

3.4
Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,

3.5
qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

3.6
Wirtschaftlichkeit im Labor;

4.
Arbeitsorganisation und Kommunikation:

4.1
Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,

4.2
Informationsbeschaffung und Dokumentation,

4.3
Kommunikations- und Informationssysteme,

4.4
Messdatenerfassung und -verarbeitung,

4.5
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5.
Umgehen mit Arbeitsstoffen;

6.
chemische und physikalische Methoden:

6.1
Probenahme und Probenvorbereitung,

6.2
physikalische Größen und Stoffkonstanten,

6.3
Analyseverfahren,

6.4
Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;

7.
Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:

7.1
physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,

7.2
chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;

8.
Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen, Prüfen von Beschichtungen:

8.1
Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,

8.2
Applizieren von Beschichtungsstoffen,

8.3
Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,

8.4
Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;

9.
Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen;

10.
Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;

11.
mindestens fünf von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I gemäß Abs. 2, wobei mindestens zwei Wahlqualifikationseinheiten aus Nr. 1 bis 10 dieser Auswahlliste festzulegen sind;

12.
höchstens eine von sechs Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II gemäß Abs. 3.

(2) Die Auswahlliste I umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

2.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

3.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

4.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,

5.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,

6.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,

7.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,

8.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,

9.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,

10.
Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,

11.
Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,

12.
Durchführen farbmetrischer Arbeiten,

13.
Untersuchen von Beschichtungen,

14.
Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,

15.
Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung.

(3) Die Auswahlliste II umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:

1.
laborbezogene Informationstechnik,

2.
Qualitätsmanagement,

3.
umweltbezogene Arbeitstechniken.


§ 17 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 16 sollen nach der in der Anlage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan außerhalb der beruflichen Grundbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 18 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 19 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 20 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationseinheiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Für die praktischen Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Durchführen einer physikalischen und einer chemischen Einzelbestimmung,

2.
Durchführen von zwei technologischen Prüfungen an Beschichtungen, insbesondere durch Bestimmung von Schichtdicke, Härte oder Haftfestigkeit und

3.
Herstellen eines Beschichtungsstoffes nach vorgegebener Arbeitsrezeptur einschließlich Durchführen von zwei Einzelbestimmungen zur Produktkontrolle.

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Für die Aufgaben kommen unter Beachtung berufsbezogener Berechnungen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Struktur und Eigenschaften von Lackrohstoffen,

2.
Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,

3.
Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen.


§ 21 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe I, eine praktische Aufgabe II und eine praktische Aufgabe III durchführen.

Für die praktische Aufgabe I kommt insbesondere in Betracht:

Formulieren eines Beschichtungsstoffes nach vorgegebenem Anforderungsprofil und Herstellen des Beschichtungsstoffes.

Für die praktische Aufgabe II kommt insbesondere in Betracht:

Applizieren eines Beschichtungsstoffes und Durchführen von mindestens je zwei Prüfungen an Beschichtungsstoffen und an Beschichtungen.

Für die praktische Aufgabe III kommt insbesondere in Betracht:

Durchführen von insgesamt drei unterschiedlichen analytischen Einzelbestimmungen von physikalischen Stoffkonstanten und chemischen Kennzahlen.

Bei den praktischen Aufgaben sind die Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c zu berücksichtigen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe selbständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen sowie die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweisen begründen kann.

Die praktische Aufgabe I soll mit 50 Prozent, die praktische Aufgabe II mit 30 Prozent und die praktische Aufgabe III mit 20 Prozent gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den nachfolgend genannten Prüfungsbereichen I und II sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen I und II soll der Prüfling zeigen, dass er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.

Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich I:

a)
Herstellen von Beschichtungsstoffen,

b)
Vorbehandeln von Untergründen,

c)
Applizieren, Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,

d)
analytische und technische Prüfungen;

2.
im Prüfungsbereich II:

a)
Formulieren von Beschichtungsstoffen,

b)
Aufbau und Eigenschaften von Bindemitteln und Lösemitteln,

c)
Eigenschaften von Farbmitteln,

d)
physikalische und chemische Eigenschaften von Beschichtungsstoffen und Beschichtungen,

e)
anwendungstechnische Arbeiten,

f)
prozessbezogene Arbeitstechniken;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

In den Prüfungsbereichen I und II sind die Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c zu berücksichtigen.

(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

1.
im Prüfungsbereich I 120 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich II 180 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich I 30 Prozent,

2.
Prüfungsbereich II 50 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich II mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.