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Änderung Artikel 2 BinSchStrEV vom 01.01.2009

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Artikel 2 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 2 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 § 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Zuständige Behörden


(1) Zuständige Behörden im Sinne der Anlage sind, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden. Diese können die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Anlage abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(3) Wasserschutzpolizei im Sinne der Anlage sind nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(Text alte Fassung)

(4) Schiffsuntersuchungskommissionen im Sinne der Anlage sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3822), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3050 -).

(Text neue Fassung)

(4) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(5) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nr. 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Landesrecht bestimmte Behörde.



 (keine frühere Fassung vorhanden)