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Änderung § 1 LAP-gehD-BAV vom 14.02.2009

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§ 1 LAP-gehD-BAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung
§ 1 LAP-gehD-BAV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.02.2009 geltenden Fassung
durch § 56 Abs. 14 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Laufbahn


(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundesanstalt für Arbeit umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1. im Vorbereitungsdienst

Verwaltungsinspektoranwärterin oder Verwaltungsinspektoranwärter,

2. in der Probezeit bis zur Anstellung

Verwaltungsinspektorin zur Anstellung (z. A.) oder Verwaltungsinspektor zur Anstellung (z. A.),

3. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 9)

Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor,

4. in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 10

Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor,

Besoldungsgruppe A 11

Verwaltungsamtfrau, Verwaltungsamtmännin oder Verwaltungsamtmann,

Besoldungsgruppe A 12

Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat,

Besoldungsgruppe A 13

Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat.

(Text alte Fassung)

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 33 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.

(Text neue Fassung)

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen. Dies gilt nicht, wenn das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn im Wege des Aufstiegs nach § 35 der Bundeslaufbahnverordnung verliehen werden soll.


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