Zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes ist der Deutsche Wetterdienst für die Ermittlung der ortsgebundenen nuklidspezifischen Gamma-Ortsdosisleistung an den Stationen des Deutschen Wetterdienstes mit Radioaktivitätsmessung zuständig.