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§ 3 - Allgemeine Lotsverordnung (ALV)

V. v. 21.04.1987 BGBl. I S. 1290; zuletzt geändert durch Artikel 68 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 30.04.1987; FNA: 9515-15 Seelotswesen
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§ 3 Aufsichtsbehörde



Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.



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Frühere Fassungen von § 3 ALV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 68 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 ALV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ALV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
§ 3 SeeLAuFV Zulassung zur Ausbildung
... Die Aufsichtsbehörde nach § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung (Aufsichtsbehörde) hat nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 68 WSVZuAnpV Änderung der Allgemeinen Lotsverordnung
...  § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBl. I S. 1290), die zuletzt durch Artikel 106 ... 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 3 Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde für die Seelotsreviere ist die ...