Tools:
Update via:
§ 7 - Allgemeine Lotsverordnung (ALV)
V. v. 21.04.1987 BGBl. I S. 1290; zuletzt geändert durch Artikel 68 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 30.04.1987; FNA: 9515-15 Seelotswesen
|
Geltung ab 30.04.1987; FNA: 9515-15 Seelotswesen
|
§ 7 Führung der Bört- und Schiffsliste
(1) Die Lotsenbrüderschaften haben nach näherer Bestimmung der Börtordnung Bört- und Schiffslisten zu führen. In diese sind einzutragen
- 1.
- der Beginn der Lotsung,
- 2.
- das Ziel der Lotsung,
- 3.
- das Ende der Lotsung,
- 4.
- der Antritt und die Beendigung der zur Lotsung erforderlichen An- und Abmarschwege des Seelotsen und
- 5.
- die Dauer erforderlicher Wartezeiten.
(2) Die Bört- und Schiffslisten sind der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorzulegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/577/a7375.htm