§ 10 - Allgemeine Lotsverordnung (ALV)

V. v. 21.04.1987 BGBl. I S. 1290; zuletzt geändert durch Artikel 68 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 30.04.1987; FNA: 9515-15 Seelotswesen
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§ 10 Mitzuführende Unterlagen


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Dienst hat der Seelotse seinen Lotsenausweis, den Text der Allgemeinen Lotsverordnung, der Lotsverordnung des Seelotsreviers sowie der Lotstarifordnung in der jeweils geltenden Fassung bei sich zu führen. Der Schiffsführung ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

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Zitierungen von § 10 ALV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ALV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ALV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 ALV Ordnungswidrigkeiten
...  a) § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Lotsung nicht durchführt, b) § 10 Unterlagen nicht bei sich führt oder keine Einsicht gewährt, c) § 12 ...


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