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§ 5 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 5 Fettgehaltsstufen



Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden:

FettgehaltsstufeFettgehalt in
der Trockenmasse
Doppelrahmstufemindestens 60%
höchstens 87%
Rahmstufemindestens 50%
Vollfettstufemindestens 45%
Fettstufemindestens 40%
Dreiviertelfettstufemindestens 30%
Halbfettstufemindestens 20%
Viertelfettstufemindestens 10%
Magerstufeweniger als 10%.




 

Zitierungen von § 5 Käseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KäseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 KäseV Zusätzliche Kennzeichnung bei Käse (vom 29.12.2016)
... die Kennzeichnung ferner enthalten 1. die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe (§ 5 ) oder statt dessen des Fettgehalts in der Trockenmasse mit der Angabe "...% Fett i.Tr." ...