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§ 6 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 6 Käsegruppen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Käse wird nach dem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse in folgende Käsegruppen eingeteilt:
Käsegruppe | Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse |
Hartkäse | 56% oder weniger |
Schnittkäse | mehr als 54% bis 63% |
Halbfester Schnittkäse | mehr als 61% bis 69% |
Sauermilchkäse | mehr als 60% bis 73% |
Weichkäse | mehr als 67% |
Frischkäse | mehr als 73%. |
(1a) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
- Molkenkäse und Molkeneiweißkäse,
- 2.
- Käse, der aus oder in einer Flüssigkeit, wie Salzlake, Molke oder Speiseöl, in den Verkehr gebracht wird, sowie
- 3.
- Pasta filata Käse.
(2) Standardsorten mit Ausnahme von Schichtkäse und der Standardsorten bei Sauermilchkäse werden abweichend von Absatz 1 nach dem Mindestgehalt an Trockenmasse in Käsegruppen nach Anlage 1 eingeteilt.
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Zitierungen von § 6 Käseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KäseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KäseV Allgemeine Vorschriften (vom 09.06.2021)
... die Bezeichnung "Pasta filata Käse"; bei sonstigem Käse die Käsegruppe ( § 6 Abs. 1 ) oder die Bezeichnung nach Anlage 1b, b) bei Erzeugnissen aus Käse im Sinne von ...
§ 31 KäseV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
... die angegebene Käsegruppe zu hohen Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse (§ 6 Abs. 1 und 2) aufweist, 3. Käse, der nicht den Anforderungen nach § 7 Abs. 1 ...
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