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§ 11 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 11 Güteklasse, Markenkäse, Güteprüfungen für inländischen Markenkäse
§ 11 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Im Inland hergestellter Käse darf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 unter der Gütebezeichnung "Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die Bezeichnung "Markenkäse" darf nur auf Grund einer Genehmigung verwendet werden. Die Genehmigung wird für Betriebe, die Käse herstellen oder fertiglagern, auf Antrag von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (Überwachungsstelle) erteilt, wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die Gewähr dafür bieten, daß der hergestellte oder fertiggelagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen wird. Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertiglagern, muß ferner Käse der Sorte, für die die Genehmigung beantragt ist, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse entsprochen haben.
(3) Fertiglagerer dürfen Käse unter der Bezeichnung "Markenkäse" nur in den Verkehr bringen, wenn er in einem Betrieb hergestellt ist, für den die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" erteilt ist.
(4) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht mehr vorliegt,
- 2.
- die Proben
- a)
- bei drei aufeinanderfolgenden Prüfungen den Anforderungen für Markenkäse nicht entsprochen haben oder
- b)
- trotz Herstellung des Käses zu zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nicht eingesandt, abgegeben oder bereitgestellt worden sind,
- 3.
- der Käse, für den die Genehmigung erteilt worden ist, länger als ein Jahr nicht hergestellt worden ist.
(5) Bei Betrieben, die Käse unter der Bezeichnung "Markenkäse" herstellen oder fertiglagern, sind Proben der Käsesorten abzurufen oder zu entnehmen und auf ihre Güte zu prüfen.
(6) (weggefallen)
(7) Die Betriebe haben zu den Prüfungen auf Anforderung und nach näherer Bestimmung der Überwachungsstelle Proben der Käsesorten, für die die Bezeichnung "Markenkäse" geführt werden soll, auf ihre Kosten einzusenden, abzugeben oder bereitzustellen. Sie haben ferner die Entnahme von Proben zu dulden.
(8) Die Überwachungsstelle oder die von ihr Beauftragten haben in Betrieben, die Markenkäse herstellen oder fertiglagern, jährlich in der Regel zwei Betriebskontrollen durchzuführen.
(9) Für die Durchführung der Güteprüfungen gelten die Bestimmungen der Anlage 4.
(10) Käse darf unter der Bezeichnung "Markenkäse" nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er
- 1.
- mindestens 40% Fett in der Trockenmasse aufweist;
- 2.
- der angegebenen Fettgehaltsstufe entspricht oder mindestens den angegebenen Fettgehalt in der Trockenmasse aufweist und
- 3.
- bei der Beurteilung nach Anlage 4 mindestens 4 Punkte in jeder Eigenschaft erreicht.
(11) Für Markenkäse darf das nebenstehend abgebildete Gütezeichen verwendet werden. Das Gütezeichen besteht aus einem stilisierten Adler mit ovaler Umrandung. Die Umrandung enthält die Inschrift "In Deutschland geprüfte Markenware".
(12) (weggefallen)
Zitierungen von § 11 Käseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KäseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11a KäseV Markenkäse aus anderen Mitgliedstaaten
... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Käse den Anforderungen des § 11 Abs. 10 entspricht. (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ... Die nach Landesrecht zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 10 im Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfüllt sind. (3) § 11 ... 11 Abs. 10 im Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Inland erfüllt sind. (3) § 11 Abs. 11 findet ...
§ 27 KäseV Befugnisse der Länder
... Qualitätsprüfungen von Käse, soweit für diese nicht Prüfungen nach § 11 vorgesehen ...
§ 31 KäseV Ordnungswidrigkeiten (vom 22.07.2010)
... Spalte 1 aufgeführten geographischen Herkunftsbezeichnung, 9. :a) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Käse ohne die erforderliche Genehmigung oder b) ... erforderliche Genehmigung oder b) Käse, der nicht den Anforderungen nach § 11 Abs. 10 entspricht, unter der Bezeichnung "Markenkäse", ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Käse mit dem Gütezeichen nach § 11 Abs. 11 in den Verkehr bringt, ohne hierzu berechtigt zu ...
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