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KäseV
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§ 12
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§ 12 - Käseverordnung (KäseV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 14.04.1986
BGBl. I S. 412
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 20.10.2021
BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6
Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
11 weitere Fassungen
|
wird in 20 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Erzeugnisse aus Käse
§ 11a
←
→
§ 13
§ 12 Trockenmasse
§ 12 wird in
2 Vorschriften zitiert
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage
2
für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.
§ 11a
←
→
§ 13
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Zitierungen von
§ 12 Käseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KäseV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 31 KäseV Ordnungswidrigkeiten
(vom 22.07.2010)
... unter der Bezeichnung "Markenkäse", 10. entgegen §
12
Erzeugnisse aus Käse, die nicht den in Anlage 2 festgelegten Gehalt an Trockenmasse ...
Anlage 2 KäseV (zu § 12) Trockenmassegehalt bei Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen
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