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§ 30 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 30 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) (aufgehoben)
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Labaustauschstoffe ohne Genehmigung herstellt.
(3) (aufgehoben)
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 5 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 dort genannten Käse oder ein Erzeugnis aus Käse in den Verkehr bringt.
(5) Wer eine in den Absätzen 2 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (aufgehoben)
- 2.
- die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Reinigung oder Desinfektion nicht oder nicht ausreichend durchführt.
(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 4 oder 6 Nr. 1 Buchstabe a oder c oder Nr. 2 Buchstabe a oder c Käse oder Erzeugnisse aus Käse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, oder
- 2.
- Lab-Pepsin-Zubereitungen oder Labaustauschstoffe
- a)
- entgegen § 22 Satz 1 nicht in Packungen oder Behältnissen oder
- b)
- in Packungen oder Behältnissen, die entgegen § 22 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- der Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt oder
- 2.
- entgegen § 21 Abs. 2 Labaustauschstoffe in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel V. v. 20. Oktober 2021 BGBl. I S. 4723 m.W.v. 27. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 30 Käseverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.10.2021 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel vom 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 |
aktuell vorher | 15.08.2007 | Artikel 21 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
aktuell vorher | 01.03.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung vom 17.02.2006 BGBl. I S. 425 |
aktuell | vor 01.03.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 Käseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KäseV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung
V. v. 17.02.2006 BGBl. I S. 425
Artikel 2 AromVuKäseVÄndV Änderung der Käseverordnung
... werden. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Artikel 2 AromenRAV Änderung der Käseverordnung
... des § 23" gestrichen. 3. Der sechste Abschnitt wird aufgehoben. 4. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 ...
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 21 EULMRDV Änderung der Käseverordnung
... 1 werden die Nummernbezeichnung 1," und die Nummer 2 gestrichen. 5. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 6 Nr. ...
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