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Anlage 5 - Käseverordnung (KäseV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
Geltung ab 23.11.1985; FNA: 7842-6 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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Anlage 5 (zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 Abs. 1 Satz 1) Muster für den Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nach den §§ 20 und 21


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1986 S. 432 - 433)

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Zitierungen von Anlage 5 Käseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 KäseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KäseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 KäseV Herstellung von Labaustauschstoffen
... Anforderungen nach Absatz 5 genügt; der Nachweis ist nach dem Muster der Anlage 5 zu erbringen, 2. der Antragsteller oder derjenige, unter dessen Leitung ...