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Änderung § 23 Käseverordnung vom 27.10.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 Zulassen von Zusatzstoffen


(Text neue Fassung)

§ 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Verwendung von Gewürzen, zugelassen. 2 Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. 3 Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchstmenge hinaus nicht verwendet werden.



 
(heute geltende Fassung) 

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