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Änderung § 4 Käseverordnung vom 23.12.2010
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Käse | |
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnissen und vorbehaltlich des § 23 nur verwendet werden 1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe; 2. u. 3. (weggefallen) 4. bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 vom Hundert auch Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses; 5. bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen auch Stärke und Speisegelatine. (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muß der Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v.H. betragen. (3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr als 15 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses enthalten. | |
(Text alte Fassung) (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen abweichend von Absatz 3 Satz 1 bis zu 30 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebensmitteln enthalten. | (Text neue Fassung) (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen abweichend von Absatz 3 bis zu 30 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebensmitteln enthalten. |
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