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§ 3 - Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße (2. MainDonWStrG k.a.Abk.)

§ 3 Durchleiten von Wasser



Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.