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Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße (2. MainDonWStrG k.a.Abk.)
G. v. 19.06.1986 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 110 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 27.06.1986; FNA: 940-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 27.06.1986; FNA: 940-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 1 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 55 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006
§ 2 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 110 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016
§ 3 Durchleiten von Wasser
Über das Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche und landeskulturelle Zwecke durch die Wasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und die damit zusammenhängenden Fragen werden Bund und Bayern eine gesonderte Vereinbarung treffen.
§ 4 Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte
(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
§ 5 (Änderung von Vorschriften)
§ 6 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 55 Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung G. v. 19. September 2006 BGBl. I S. 2146 m.W.v. 1. Oktober 2006
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5774/index.htm