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§ 4 - Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße (2. MainDonWStrG k.a.Abk.)
G. v. 19.06.1986 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 110 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 27.06.1986; FNA: 940-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 27.06.1986; FNA: 940-13 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 4 Eigentumsverhältnisse und Fischereirechte
(1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu.
(2) Das Fischereirecht an der Kanalstrecke nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwischen MDK-km 130,00 (Bau-km) und der Einmündung in die ausgebaute Altmühl und an den ausgebauten Strecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 steht dem Freistaat Bayern als selbständiges Recht zu. Fischereirechte Dritter bleiben unberührt.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Der Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5774/a79194.htm