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Synopse aller Änderungen des Zweites Gesetz über den rechtlichen Status der Main-Donau-Wasserstraße am 01.10.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2006 durch Artikel 55 des 1. BMVBuSBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. MainDonWStrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 55 G v. 19.09.2006 BGBl. I 2146 |
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(Text alte Fassung) § 1 Erklärung zur Bundeswasserstraße | (Text neue Fassung)§ 1 (aufgehoben) |
(1) Der Main-Donau-Kanal im Abschnitt zwischen Nürnberg und Kelheim und der ausgebaute Regen werden zu Bundeswasserstraßen erklärt, und zwar: 1. die Kanalstrecke von der Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg bis zur Einmündung in die ausgebaute Altmühl bei Dietfurt; 2. die ausgebaute Altmühl 90 m oberhalb des Wehres Dietfurt bis zur Mündung in die ausgebaute Donau bei Kelheim; 3. der ausgebaute Regen in Regensburg von Regen-km 0,435 bis zur Mündung in die Donau (Donau-Nordarm). (2) Teilstrecken der Wasserstraße, die dem allgemeinen Verkehr dienen sollen, werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern freigegeben. | |
§ 6 Berlin-Klausel | § 6 (aufgehoben) |
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. |
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