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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2011 aufgehoben
§ 1 - Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung (ObstProdBhV k.a.Abk.)
V. v. 26.08.1980 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Geltung ab 31.08.1980; FNA: 7847-11-4-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 31.08.1980; FNA: 7847-11-4-36 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Produktionsbeihilfen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.
Zitierungen von § 1 Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ObstProdBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ObstProdBhV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ObstProdBhV Zuständige Stelle
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
§ 4 ObstProdBhV Muster für Anträge und Verträge
... die Bundesanstalt Muster für den Antrag nach § 3 und die in den Rechtsakten nach § 1 genannten Verträge im Bundesanzeiger bekanntmacht, sind diese zu ...
§ 5 ObstProdBhV Melde-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflicht
... drei Tage vorher anzuzeigen. Wird die auf Grund eines Vertrages der in den Rechtsakten nach § 1 genannten Art gelieferte Rohware ganz oder teilweise nicht verarbeitet, ist dies der Bundesanstalt ... anzuzeigen. (2) Wer auf Grund von Verträgen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu schließen sind, Rohwaren liefert oder verarbeitet, hat den ...
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