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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2011 aufgehoben

§ 2 - Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung (ObstProdBhV k.a.Abk.)

§ 2 Zuständige Stelle



Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

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