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§ 3 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 3 Grundregeln



(1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden.

(2) Die UKW-Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein.

(3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt (Automatic Transmitter Identification System [ATIS]) verfügen.



 

Zitierungen von § 3 BinSchSprFunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSprFunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BinSchSprFunkV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 einen UKW-Kanal benutzt, 2. ohne Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 ...