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§ 6 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)
V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 6 Anforderungen für den Erwerb der Erlaubnis
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Bewerber muss für die Erteilung der Erlaubnis das 15. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben.
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Zitierungen von § 6 BinSchSprFunkV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchSprFunkV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BinSchSprFunkV Prüfungsvoraussetzungen
... wird zur Prüfung zugelassen, wenn 1. das Mindestalter (§ 6 ) nachgewiesen und 2. die Gebühren (§ 16) eingegangen sind. ...
§ 14 BinSchSprFunkV Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
... e. V. und des Deutschen Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6 , 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer ...
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