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§ 8 - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)

V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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§ 8 Prüfungsausschüsse



(1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.

(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.

(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.



 

Zitierungen von § 8 BinSchSprFunkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BinSchSprFunkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchSprFunkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BinSchSprFunkV Amtlich anerkanntes UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI)
... Segler-Verbandes e. V. ausgestellt. Es gelten die §§ 6, 7 Abs. 2, 3 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und in sinngemäßer Anwendung § 7 Abs. 1, ...