§ 12 Entziehung
(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich
- 1.
- in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder
- 2.
- zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn
- 1.
- der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,
- 2.
- bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.
In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage
3 beschränkt, die beanstandet worden sind.
(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.
(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach §
4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach §
4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.
interne Verweise§ 15 BinSchSprFunkV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.02.2012) ... andere Nachrichten übermittelt, 4. entgegen § 11 Satz 2 oder entgegen § 12 Abs. 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Satz 2, ein Zeugnis nicht oder nicht ... nicht rechtzeitig abliefert oder 5. entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 12 Abs. 8 Satz 1 eine Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle ...
Zitat in folgenden NormenBMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 28
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)
V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV ... 19 16 1112 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 19 68 ... 1113 Teilprüfung § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 19 44 ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBinnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
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