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1. Abschnitt - Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV)
V. v. 18.12.2002 BGBl. I S. 4569, 2003 S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 9504-9 Sonstiges Binnenschifffahrtsrecht
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1. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- den mobilen UKW-Sprechfunkdienst bei Schiffsfunkstellen auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4;
- 2.
- den Erwerb eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UKW-Sprechfunkzeugnis [UBI]).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4:
die Bundeswasserstraßen nach dem Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung; - 2.
- Fahrzeuge:
Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte, Schwimmkörper und Seeschiffe; - 3.
- Binnenschifffahrtsfunk:
Internationaler mobiler UKW-Sprechfunkdienst zwischen Landfunkstellen und Schiffsfunkstellen oder zwischen Schiffsfunkstellen auf Binnenschifffahrtsstraßen, der folgende Verkehrskreise umfasst:- a)
- Schiff - Schiff,
- b)
- Nautische Information,
- c)
- Schiff - Hafenbehörde,
- d)
- Funkverkehr an Bord,
- e)
- Öffentlicher Nachrichtenaustausch;
- 4.
- Funkanlage:
Schiffsfunkstelle an Bord eines Fahrzeuges; sie kann aus mehreren Funkgeräten bestehen; - 5.
- Regionale Vereinbarung:
die Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk vom 6. April 2000 (BGBl. II S. 1213); - 6.
- Handbuch Binnenschifffahrtsfunk:
das von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg und von der Donaukommission in Budapest gemeinsam nach der Entschließung Nr. 1 der Regionalen Vereinbarung herausgegebene und dort niedergelegte Handbuch Binnenschifffahrtsfunk einschließlich der Regionalen Teile in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils bekannt gemachten aktuellen Fassung; - 7.
- Landfunkstelle:
ortsfeste Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks; - 8.
- Schiffsfunkstelle:
mobile Funkstelle des Binnenschifffahrtsfunks, die sich an Bord eines Fahrzeuges befindet, das nicht ständig festgemacht ist.
Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. Januar 2022 BGBl. I S. 2 m.W.v. 18. Januar 2022
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