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§ 43 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 43 Vollstreckung von Geldstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts)



(1) 1Geldstrafen werden vollstreckt, wenn

1.
der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und

2.
in dem Ersuchen angegeben wird, bis zu welcher Höhe die Geldstrafe im Inland zu vollstrecken ist, sofern der Gerichtshof mehrere Staaten um Vollstreckung der Geldstrafe ersucht.

2Soweit die Höhe der zu vollstreckenden Geldstrafe in einer anderen Währung als Euro angegeben ist, ist für die Umrechnung der am Tag des Eingangs des Ersuchens amtlich festgesetzte Umrechnungskurs zu Grunde zu legen.

(2) Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) 1Die Geldstrafe ist mit Eingang des Ersuchens fällig. 2Über die Auslegung des Schuld- oder des Strafspruchs, die Berechnung der erkannten Strafe, Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung oder wenn nach deutschem Recht die Voraussetzungen des § 459a der Strafprozessordnung vorlägen, ist die Entscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen. 3Der Fortgang der Vollstreckung wird hierdurch nicht gehemmt; die nach § 46 Abs. 2 zuständige Stelle kann die Vollstreckung jedoch aufschieben oder unterbrechen. 4Die weitere Vollstreckung zu einem späteren Zeitpunkt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen; zu diesem Zweck sind die Durchsuchung des Verurteilten, dessen Wohnung und Gegenstände sowie die Beschlagnahme von Gegenständen zulässig.

(4) 1Die §§ 459b und 459c Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar. 2Das Ergebnis der Vollstreckung wird dem Gerichtshof mitgeteilt und die beigetriebene Geldstrafe an ihn überwiesen.

(5) Soweit der Gerichtshof wegen Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die gegen den Verurteilten wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts verhängte Freiheitsstrafe verlängert oder wegen Uneinbringlichkeit einer wegen einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verhängten Geldstrafe eine Freiheitsstrafe festsetzt, finden auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe die §§ 41 und 42 Anwendung.



 
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Frühere Fassungen von § 43 IStGHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 15 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
vom 21.11.2016 BGBl. I S. 2591

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 IStGHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 IStGHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IStGHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 IStGHG Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts)
... um Vollstreckung ersucht. Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach § 43 ...
§ 46 IStGHG Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand (vom 13.12.2019)
... befindet. (2) Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach § 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45 ist die Staatsanwaltschaft bei dem ...
§ 61 IStGHG Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts)
... die Vollstreckung einer Geldstrafe nach Artikel 71 Abs. 1 des Römischen Statuts findet § 43 entsprechende ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 15 EuKoPfVODG Folgeänderungen aus Anlass der Änderung der Justizbeitreibungsordnung
... die Wörter „des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt. (4) In § 43 Absatz 2 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 165 der ...