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Änderung § 40 IStGHG vom 01.07.2017
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§ 40 IStGHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 40 IStGHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 21 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. 2 Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts. | (Text neue Fassung) 1 Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. 2 Vollstreckt werden auch Anordnungen der Einziehung von Taterträgen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts. |
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