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Synopse aller Änderungen des IStGHG am 01.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 6 des VermAbschRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des IStGHG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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IStGHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | IStGHG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 21 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich (Zu Artikel 1, Artikel 17, Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts) Teil 2 Überstellung § 2 Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts) § 3 Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat (Zu Artikel 89 Abs. 2 Satz 1 des Römischen Statuts) § 4 Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen (Zu Artikel 90 des Römischen Statuts) § 5 Überstellungsunterlagen (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Römischen Statuts) § 6 Bewilligung der Überstellung § 7 Sachliche Zuständigkeit § 8 Örtliche Zuständigkeit § 9 Fahndungsmaßnahmen (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts) § 10 Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts) § 11 Vorläufige Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Römischen Statuts) § 12 Überstellungshaftbefehl § 13 Vorläufige Festnahme § 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts) § 15 Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts) § 17 Haftprüfung § 18 Vollzug der Haft § 19 Vernehmung des Verfolgten § 20 Zulässigkeitsverfahren § 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung § 22 Entscheidung über die Zulässigkeit § 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 24 Haft zur Durchführung der Überstellung § 25 Spezialität (Zu Artikel 101 des Römischen Statuts) § 26 Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung § 27 Vorübergehende Überstellung (Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts) § 28 Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen § 29 Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsverfahren § 30 Beschlagnahme und Durchsuchung § 31 Beistand § 32 Vereinfachte Überstellung (Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts) § 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes Teil 3 Durchbeförderung § 34 Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts) § 35 Durchbeförderungsunterlagen (Zu Artikel 89 Abs. 3 des Römischen Statuts) § 36 Zuständigkeit § 37 Durchbeförderungsverfahren (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe c des Römischen Statuts) § 38 Mehrfache Durchbeförderung § 39 Unvorhergesehene Zwischenlandung (Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Römischen Statuts) Teil 4 Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes § 40 Grundsatz § 41 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 1, Artikel 103 Abs. 1 und 2, Artikel 105, Artikel 106, Artikel 110 des Römischen Statuts) § 42 Flucht und Spezialität (Zu Artikel 108, Artikel 111 des Römischen Statuts) § 43 Vollstreckung von Geldstrafen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 109 Abs. 1 des Römischen Statuts) | |
(Text alte Fassung) § 44 Vollstreckung von Verfallsanordnungen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) | (Text neue Fassung) § 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) |
§ 45 Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen (Zu Artikel 75 Abs. 2, Artikel 109 des Römischen Statuts) § 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand Teil 5 Sonstige Rechtshilfe § 47 Grundsatz (Zu Artikel 93 Abs. 1, Artikel 96 Abs. 1 und 2 des Römischen Statuts) § 48 Aufschub der Erledigung § 49 Zuständigkeit § 50 Gerichtliche Entscheidung § 51 Herausgabe von Gegenständen § 52 Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme § 53 Persönliches Erscheinen von Zeugen § 54 Vorübergehende Übergabe (Zu Artikel 93 Abs. 1 und 7 des Römischen Statuts) § 55 Vorübergehende Übernahme und Verbringung § 56 Schutz von Personen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe j des Römischen Statuts) § 57 Zustellungen (Zu Artikel 58 Abs. 7 Satz 4, Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe d des Römischen Statuts) § 58 Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen § 59 Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen (Zu Artikel 93 Abs. 1 Buchstabe l des Römischen Statuts) § 60 Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen (Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts) § 61 Gerichtliche Anhörungen (Zu Artikel 3 Abs. 2 des Römischen Statuts) § 62 Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof (Zu Artikel 99 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts) § 63 Einleitung eines deutschen Strafverfahrens (Zu Artikel 70 Abs. 4 des Römischen Statuts) Teil 6 Ausgehende Ersuchen § 64 Form und Inhalt der Ersuchen (Zu Artikel 93 Abs. 10, Artikel 96 Abs. 4 des Römischen Statuts) § 65 Rücküberstellung § 66 Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren § 67 Bedingungen Teil 7 Gemeinsame Vorschriften § 68 Zuständigkeit des Bundes § 69 Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof (Zu Artikel 20 Abs. 2, Artikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts) § 70 Benachrichtigung (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts) § 71 Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts) § 72 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften § 73 Einschränkung von Grundrechten | |
§ 29 Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsverfahren | |
(1) Im Zusammenhang mit einer Überstellung können an den Gerichtshof ohne besonderes Ersuchen nach § 51 Gegenstände herausgegeben werden, 1. die als Beweismittel für das Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können oder | |
2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter unmittelbar oder mittelbar durch die Tat, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann. | 2. die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann. |
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. (3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann. | |
(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat. (5) Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. | (4) 1 Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. 2 Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. 3 Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat. (5) 1 Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. 2 Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. |
§ 40 Grundsatz | |
1 Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. 2 Vollstreckt werden auch Anordnungen des Verfalls nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts. | 1 Rechtshilfe wird durch Vollstreckung einer vom Gerichtshof rechtskräftig verhängten Strafe nach Maßgabe des Römischen Statuts sowie dieses Gesetzes geleistet. 2 Vollstreckt werden auch Anordnungen der Einziehung von Taterträgen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts sowie Entscheidungen nach Artikel 75 des Römischen Statuts. |
§ 44 Vollstreckung von Verfallsanordnungen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) | § 44 Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen (Zu Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b, Artikel 109 Abs. 2 des Römischen Statuts) |
(1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Verfallsanordnungen) werden vollstreckt, wenn | (1) Anordnungen nach Artikel 77 Abs. 2 Buchstabe b des Römischen Statuts (Anordnungen der Einziehung von Taterträgen) werden vollstreckt, wenn |
1. der Gerichtshof unter Vorlage der vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisse zum Schuldspruch und zum Strafspruch darum ersucht hat und 2. die in Betracht kommenden Gegenstände im Inland belegen sind. | |
(2) 1 Zur Vollstreckung ordnet das Gericht den Verfall des Gegenstandes an. 2 § 73 Abs. 2 bis 4, §§ 73a und 73b des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (3) 1 Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2 Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3 Gegenstände, deren Verfall angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben. (4) 1 Soweit in der Verfallsanordnung des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn, | (2) 1 Zur Vollstreckung ordnet das Gericht die Einziehung von Taterträgen an. 2 § 73 Absatz 2 und 3, die §§ 73b, 73c und 73d des Strafgesetzbuches gelten entsprechend. (3) 1 Wird die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Bewilligung der Rechtshilfe durch die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle auf den Gerichtshof über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. 2 Vor der Bewilligung wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 3 Gegenstände, deren Einziehung von Taterträgen angeordnet worden ist, werden nach Bewilligung der Rechtshilfe an den Gerichtshof herausgegeben. (4) 1 Soweit in der Anordnung der Einziehung von Taterträgen des Gerichtshofes eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, ist diese bindend, es sei denn, |
1. der Dritte hatte offensichtlich keine ausreichende Gelegenheit, seine Rechte geltend zu machen, 2. die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Inland getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder 3. die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Inland belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen. 2 Liegt einer der Fälle des Satzes 1 vor, ist dem Gerichtshof in dem Verfahren des § 68 Abs. 1 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3 Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben in dem vom Statut vorgesehenen Umfang bestehen. 4 Dritte, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, erhalten vor der Entscheidung Gelegenheit, sich zu äußern, soweit sie sich nicht bereits vor dem Gerichtshof äußern konnten. 5 Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen. | |
(5) 1 Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung des Verfalls in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Verfallsverfahrens beschlagnahmt werden. 2 Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3 Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4 Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111h und 111l der Strafprozessordnung entsprechend. 5 § 111k findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht. | (5) 1 Soweit bei einem Gegenstand auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in Betracht kommt, kann er zur Sicherung des Einziehungsverfahrens beschlagnahmt werden. 2 Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. 3 Die Zuständigkeit richtet sich nach § 46 Abs. 3. 4 Im Übrigen gelten die §§ 111b bis 111m und 111p der Strafprozessordnung entsprechend. 5 § 111n findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass vor einer Herausgabe an den Verletzten die Stellungnahme des Gerichtshofes eingeholt wird; die Herausgabe unterbleibt, soweit sich der Gerichtshof in seiner Stellungnahme gegen sie ausspricht. |
§ 46 Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Beistand | |
(1) Zuständige deutsche Stelle bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen des Gerichtshofes (§§ 41 und 42) ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, in der sich der Verurteilte in Haft befindet. (2) 1 Zuständig für die Vollstreckung von Geldstrafen nach § 43 und von Wiedergutmachungsanordnungen nach § 45 ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Lässt sich ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk Gegenstände des Verurteilten belegen sind. 3 Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. 4 Solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 bis 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. 5 Die erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. 6 Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar. | |
(3) 1 Die zur Vollstreckung einer Verfallsanordnung des Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. 2 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung vor. 4 Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist. 5 Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. 6 Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2 oder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. | (3) 1 Die zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung des Gerichtshofes (§ 44) erforderlichen gerichtlichen Anordnungen trifft das Oberlandesgericht. 2 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 3 Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung vor. 4 Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist. 5 Befinden sich Gegenstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befasst wurde. 6 Solange eine Zuständigkeit nach Satz 2 oder Satz 3 nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung. |
(4) 1 Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten § 20 Abs. 2 und 3, § 21 Abs. 1 und 4, §§ 22, 23, 29 Abs. 4, § 33 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der dortigen §§ 140 bis 143 entsprechend. 2 § 31 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Beistand zu bestellen ist, wenn 1. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint oder 2. ersichtlich ist, dass der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann. | |
§ 51 Herausgabe von Gegenständen | |
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 58 Abs. 3 werden auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes Gegenstände herausgegeben, 1. die als Beweismittel für ein Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können, | |
2. die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Tat Verfolgter oder ein Beteiligter unmittelbar oder mittelbar durch diese Tat oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann. | 2. die ein vom Gerichtshof wegen einer seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Tat Verfolgter oder ein Beteiligter durch diese Tat, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann. |
(2) Die Herausgabe ist zulässig, wenn 1. eine Entscheidung einer zuständigen Stelle des Gerichtshofes vorgelegt wird, die die Beschlagnahme der Gegenstände oder das Einfrieren im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Buchstabe k des Römischen Statuts anordnet, und 2. gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden. | |
(3) Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. | (3) 1 Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Römischen Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. 2 Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. |
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