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Teil 7 - IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 7 Gemeinsame Vorschriften
§ 68 Zuständigkeit des Bundes
(1) 1Über Rechtshilfeersuchen des Gerichtshofes und über die Stellung von Ersuchen an den Gerichtshof um Rechtshilfe entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. 2Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz; die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Auswärtigen Amt. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. 4Die Bundesregierung kann im Einzelfall die Ausübung der Befugnis, über ein Ersuchen des Gerichtshofes nach Teil 5 dieses Gesetzes zu entscheiden und den Gerichtshof um Rechtshilfe zu ersuchen, auf eine Landesregierung übertragen. 5Die Landesregierungen können die ihnen nach Satz 4 übertragene Befugnis auf eine andere nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entscheidet im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen obersten Bundesbehörden, deren Geschäftsbereich betroffen wird, insbesondere über
- 1.
- die Unterbreitung einer Situation nach Artikel 14 Abs. 1 des Römischen Statuts,
- 2.
- die Mitteilung nach Artikel 18 Abs. 2 des Römischen Statuts und die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 18 Abs. 4 des Römischen Statuts,
- 3.
- die Erklärung einer Anfechtung nach Artikel 19 Abs. 2 des Römischen Statuts,
- 4.
- die Einlegung der Beschwerde nach Artikel 19 Abs. 6 des Römischen Statuts,
- 5.
- einen Verfahrensbeitritt nach Artikel 72 Abs. 4 des Römischen Statuts,
- 6.
- die Einlegung einer Beschwerde nach Artikel 82 Abs. 2 des Römischen Statuts oder
- 7.
- das Ersuchen um Befreiung nach Artikel 101 Abs. 2 des Römisches Statuts.
(3) 1Soweit nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof oder Mitteilungen an den Gerichtshof vorgesehen sind, ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anwendbar. 2Werden Tatsachen, die nach dem Römischen Statut oder diesem Gesetz Beratungen mit dem Gerichtshof erforderlich machen, einer anderen als der nach Satz 1 zuständigen Stelle bekannt, unterrichtet diese Stelle die nach Satz 1 für die Führung der Beratungen zuständige Stelle unverzüglich. 3Soweit dem Gerichtshof bestimmte Umstände mitzuteilen sind oder seine Entscheidung oder Zustimmung einzuholen ist, ergreift die nach Satz 1 zuständige Stelle die hierfür erforderlichen Maßnahmen. 4In dringenden Fällen kann die Stelle, der die mitteilungspflichtigen Umstände oder die Tatsachen, die eine Entscheidung oder Zustimmung des Gerichtshofes erforderlich machen, zuerst bekannt werden, den Gerichtshof vorab über die Umstände oder die Tatsachen in Kenntnis setzen.
(4) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ein Ersuchen des Gerichtshofes richten sich nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes und § 33 Absatz 1 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 m.W.v. 25. Mai 2018
§ 69 Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof (Zu Artikel 20 Abs. 2, Artikel 70 Abs. 2 des Römischen Statuts)
(1) Niemand darf wegen eines in Artikel 5 des Römischen Statuts bezeichneten Verbrechens oder einer in Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts bezeichneten Straftat, derentwegen er vom Gerichtshof bereits verurteilt oder freigesprochen wurde, vor ein anderes Gericht gestellt werden.
(2) Wird in einem gegen eine Person im Inland geführten Strafverfahren bekannt, dass die Person wegen aller oder eines Teils der dem deutschen Verfahren zu Grunde liegenden Taten vom Gerichtshof bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wird das Verfahren hinsichtlich der Taten, über die der Gerichtshof entschieden hat, auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Ist das Verfahren bei Gericht anhängig, bedarf es zur Einstellung eines Gerichtsbeschlusses.
(3) Einer zu treffenden Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Entscheidung des Gerichtshofes zur Schuld- und Straffrage zu Grunde gelegt.
§ 70 Benachrichtigung (Zu Artikel 27 des Römischen Statuts)
Richtet sich ein Ersuchen des Gerichtshofes um Überstellung oder sonstige Rechtshilfe gegen ein Mitglied des Deutschen Bundestages oder ein Gesetzgebungsorgan eines Landes oder auf Ermittlungshandlungen in deren Räumen, so unterrichtet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder die sonst nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Präsidenten der Körperschaft, welcher der Betroffene angehört oder die von der erbetenen Ermittlungshandlung betroffen wird, über den Eingang des Ersuchens. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Durchführung des Verfahrens vor dem Gerichtshof oder des Überstellungsverfahrens infolge der Unterrichtung nicht gefährdet wird.
Text in der Fassung des Artikels 165 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 71 Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
§ 71 wird in 4 Vorschriften zitiert
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.
§ 72 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes und der Abgabenordnung sinngemäß.
§ 73 Einschränkung von Grundrechten
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Auslieferungsverbotes (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
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