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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen (ErdgasLeitBauFöG k.a.Abk.)

G. v. 29.01.1980 BGBl. I S. 109; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 754-6 Energieversorgung
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§ 2 Förderungsgegenstände



(1) Gefördert wird der Bau überörtlicher Erdgastransportleitungen, durch die bisher nicht mit Erdgas versorgte Gebiete erschlossen oder bestehende Ortsgasnetze an das regionale Erdgasleitungsnetz angeschlossen werden.

(2) Es können Vorhaben gefördert werden, die am 1. Januar 1979 nicht begonnen waren und die ohne Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht oder erheblich verzögert in Angriff genommen werden würden. Ein Vorhaben gilt dann als noch nicht begonnen, wenn noch keine Aufträge hierfür vergeben worden sind; Planungsarbeiten gelten nicht als Beginn eines Vorhabens.

(3) Die Zuschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die geförderte Erdgastransportleitung wirtschaftlich betrieben werden kann. Das Nähere wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErdgasLeitBauFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdgasLeitBauFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ErdgasLeitBauFöG Auswahl der Vorhaben
... Vorhaben von der Förderung mit Bundesmitteln auszuschließen, die nicht der in § 2 festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der mit den ...