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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen (ErdgasLeitBauFöG k.a.Abk.)

G. v. 29.01.1980 BGBl. I S. 109; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 754-6 Energieversorgung
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Finanzhilfen des Bundes



Der Bund gewährt den Ländern in den Jahren 1979 bis 1983 Finanzhilfen nach Artikel 104a Abs. 4 Grundgesetz zur Sicherung und Verbesserung der regionalen Energieversorgung.


§ 2 Förderungsgegenstände



(1) Gefördert wird der Bau überörtlicher Erdgastransportleitungen, durch die bisher nicht mit Erdgas versorgte Gebiete erschlossen oder bestehende Ortsgasnetze an das regionale Erdgasleitungsnetz angeschlossen werden.

(2) Es können Vorhaben gefördert werden, die am 1. Januar 1979 nicht begonnen waren und die ohne Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht oder erheblich verzögert in Angriff genommen werden würden. Ein Vorhaben gilt dann als noch nicht begonnen, wenn noch keine Aufträge hierfür vergeben worden sind; Planungsarbeiten gelten nicht als Beginn eines Vorhabens.

(3) Die Zuschüsse sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die geförderte Erdgastransportleitung wirtschaftlich betrieben werden kann. Das Nähere wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.


§ 3 Höhe und Aufteilung der Finanzhilfen



(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 170 Millionen DM, und zwar für

Baden-Württemberg 25,5 Millionen DM,

Bayern 34,0 Millionen DM,

Hessen 22,1 Millionen DM,

Niedersachsen 17,0 Millionen DM,

Nordrhein-Westfalen 17,0 Millionen DM,

Rheinland-Pfalz 22,1 Millionen DM,

Saarland 11,9 Millionen DM,

Schleswig-Holstein 20,4 Millionen DM.

(2) Der Bund trägt die Hälfte der für das einzelne Vorhaben gewährten öffentlichen Zuschüsse. Der Bundesanteil beträgt jedoch höchstens 15 vom Hundert der bei den einzelnen Vorhaben förderungsfähigen Investitionskosten.

(3) Nimmt ein Land die Finanzhilfe ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Anteile der übrigen Länder entsprechend.


§ 4 Kumulationsverbot



Finanzhilfen des Bundes nach § 1 werden nicht für Vorhaben gewährt, die mit anderen Mitteln des Bundes gefördert werden.


§ 5 Auswahl der Vorhaben



(1) Die Auswahl der Vorhaben und die Bewilligung der Zuschüsse obliegen den Ländern.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung mit Bundesmitteln auszuschließen, die nicht der in § 2 festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der mit den Finanzhilfen angestrebten Ziele des Artikels 104a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz beizutragen.

(3) Über das Verfahren für die Mitwirkung des Bundes nach Absatz 2 sowie über haushaltsrechtliche Bestimmungen und die Verwendungsnachweise werden Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung abschließen.


§ 6 Ausschluß des Rechtsanspruchs



Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Mitteln zur Förderung nach diesem Gesetz besteht nicht.


§ 7 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.