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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen (ErdgasLeitBauFöG k.a.Abk.)
G. v. 29.01.1980 BGBl. I S. 109; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 754-6 Energieversorgung
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Geltung ab 07.02.1980; FNA: 754-6 Energieversorgung
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§ 3 Höhe und Aufteilung der Finanzhilfen
(1) Die Finanzhilfen des Bundes betragen 170 Millionen DM, und zwar für
Baden-Württemberg 25,5 Millionen DM,
Bayern 34,0 Millionen DM,
Hessen 22,1 Millionen DM,
Niedersachsen 17,0 Millionen DM,
Nordrhein-Westfalen 17,0 Millionen DM,
Rheinland-Pfalz 22,1 Millionen DM,
Saarland 11,9 Millionen DM,
Schleswig-Holstein 20,4 Millionen DM.
(2) Der Bund trägt die Hälfte der für das einzelne Vorhaben gewährten öffentlichen Zuschüsse. Der Bundesanteil beträgt jedoch höchstens 15 vom Hundert der bei den einzelnen Vorhaben förderungsfähigen Investitionskosten.
(3) Nimmt ein Land die Finanzhilfe ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Anteile der übrigen Länder entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5786/a79361.htm