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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen (ErdgasLeitBauFöG k.a.Abk.)

G. v. 29.01.1980 BGBl. I S. 109; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 754-6 Energieversorgung
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§ 5 Auswahl der Vorhaben



(1) Die Auswahl der Vorhaben und die Bewilligung der Zuschüsse obliegen den Ländern.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, solche Vorhaben von der Förderung mit Bundesmitteln auszuschließen, die nicht der in § 2 festgelegten Zweckbindung entsprechen oder die ungeeignet sind, zur Verwirklichung der mit den Finanzhilfen angestrebten Ziele des Artikels 104a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz beizutragen.

(3) Über das Verfahren für die Mitwirkung des Bundes nach Absatz 2 sowie über haushaltsrechtliche Bestimmungen und die Verwendungsnachweise werden Bund und Länder eine Verwaltungsvereinbarung abschließen.

 
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