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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 870
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-339 Berufliche Bildung

§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

 
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