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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPKfmAusbV k.a.Abk.)
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst,
- 2.
- Vertrieb und kaufmännische Steuerung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst:
- a)
- Annahme, Abholung und Zustellung von Sendungen,
- b)
- Disposition und Umschlag,
- c)
- Personal- und Transportmitteleinsatz
- 2.
- im Prüfungsbereich Vertrieb und kaufmännische Steuerung:
- a)
- Marketing und Verkauf,
- b)
- Kaufmännische Steuerung und Kontrolle
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Leistungserstellung im Kurier-, Express- und Postdienst sowie Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens drei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KEPKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KEPKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KEPKfmAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 ...
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