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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 870
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-339 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(BGBl. I 2005 S. 877 - 878)

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,

1.3


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

6.1


Sendungsbearbeitung, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsplanung, Lernziele a, b und d,

2.2


Informations- und Kommunikationssysteme,

4.2


Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele a bis c,

6.1


Sendungsbearbeitung, Lernziele b und c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.4


Umweltschutz,

3.1


Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und b,

3.2


Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,

6.1


Sendungsbearbeitung, Lernziele d und e,

8.1


Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1


Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel c,

4.1


Dienstleistungsangebot, Lernziel a,

5.3


Verkauf, Lernziele a und b,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsplanung, Lernziel c,

4.2


Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziele d und e,

4.3


Qualitätssicherung,

6.2


Disposition, Lernziele a bis g,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2


Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

4.1


Dienstleistungsangebot, Lernziel b,

4.2


Rechtliche Rahmenbedingungen, Lernziel f,

5.2


Verkaufsförderung, Lernziel a,

5.4


Kundenpflege,

6.1


Sendungsbearbeitung, Lernziele f und g,

8.1


Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis f,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

6.1


Sendungsbearbeitung, Lernziele c und e,

fortzuführen.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2


Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,

7.
Personalwirtschaft

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Arbeitsplanung, Lernziel e,

3.1


Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele d und e,

4.1


Dienstleistungsangebot, Lernziel c,

5.1


Märkte, Zielgruppen,

5.2


Verkaufsförderung, Lernziele b und c,

5.3


Verkauf, Lernziele c und d,

6.2


Disposition, Lernziele h bis k,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

3.1


Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a und c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

8.1


Betriebliches Rechnungswesen, Lernziel g,

8.2


Kosten- und Leistungsrechnung,

8.3


Controlling

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8.1


Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele d und f,

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KEPKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KEPKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KEPKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 KEPKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...