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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPKfmAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 2005 S. 877 - 878)
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
fortzuführen.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 6.1
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 2.2
-
- 4.2
-
- 6.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 3.1
-
- 3.2
-
- 6.1
-
- 8.1
-
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
- 4.1
-
- 5.3
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 6.2
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 5.2
-
- 5.4
-
- 6.1
-
- 8.1
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 6.1
-
fortzuführen.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 7.
- Personalwirtschaft
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 3.1
-
- 4.1
-
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 6.2
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.1
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 8.1
-
- 8.2
-
- 8.3
-
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.1
-
fortzuführen.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/zur Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KEPKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KEPKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KEPKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 KEPKfmAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
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