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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPFachAusbV k.a.Abk.)
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 2.
- Arbeitsorganisation:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Kommunikation und Kooperation:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 4.
- Leistungserstellung:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Annahme und Abholung;
- 6.
- Umschlag;
- 7.
- Auslieferung:
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
- 8.
- Kassenführung.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KEPFachAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KEPFachAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KEPFachAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
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