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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPFachAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 2.
- Arbeitsorganisation:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 3.
- Kommunikation und Kooperation:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 4.
- Leistungserstellung:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Annahme und Abholung;
- 6.
- Umschlag;
- 7.
- Auslieferung:
- 7.1
-
- 7.2
-
- 7.3
-
- 8.
- Kassenführung.
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7 Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8 Zwischenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:
- 1.
- Sendungsbezogene Dienstleistungen,
- 2.
- Sortierung, Auslieferung und Zahlungsvorgänge,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 9 Abschlussprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Auftragsbearbeitung,
- 2.
- Zustellung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 4.
- Praktische Arbeitsaufgabe.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
- 1.
- im Prüfungsbereich Auftragsbearbeitung:
- a)
- Auftragsannahme und Qualitätssicherung,
- b)
- Sortierungs- und Umschlagsprozesse
- 2.
- im Prüfungsbereich Zustellung:
- a)
- Zustellungsprozesse,
- b)
- Kassenabrechnungen
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
- 4.
- im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe:
- a)
- Auftragsannahme und Sortierung,
- b)
- Auslieferung von Sendungen,
- c)
- Vor- und Nachbearbeitungsprozesse
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgabe sowie in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/ Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
§ 11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 879ff)
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 2005 S. 885 - 886)
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
fortzuführen.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 6.
- Umschlag, Lernziele a und b,
- 7.1
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 2.2
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Annahme und Abholung, Lernziel a,
- 6.
- Umschlag, Lernziel c,
- 7.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 2.1
-
- 3.1
-
- 4.3
-
- 7.2
-
- 8.
- Kassenführung, Lernziel a,
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
- 4.3
-
- 7.3
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
- 3.2
-
- 4.2
-
- 7.1
-
- 8.
- Kassenführung, Lernziele b und c,
- 7.2
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 2.1
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,
- 5.
- Annahme und Abholung, Lernziel a,
- 6.
- Umschlag, Lernziel c,
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