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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPFachAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2005 BGBl. I S. 879
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-338 Berufliche Bildung

§ 10 Fortsetzung der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen kann in dem Ausbildungsberuf Kaufmann für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen/ Kauffrau für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.