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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPFachAusbV k.a.Abk.)
§ 11 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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