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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen (KEPFachAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(BGBl. I 2005 S. 885 - 886)
zu vermitteln.
zu vermitteln.
zu vermitteln.
fortzuführen.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 6.
- Umschlag, Lernziele a und b,
- 7.1
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
- 2.2
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Annahme und Abholung, Lernziel a,
- 6.
- Umschlag, Lernziel c,
- 7.1
-
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.4
-
- 2.1
-
- 3.1
-
- 4.3
-
- 7.2
-
- 8.
- Kassenführung, Lernziel a,
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.2
-
- 4.3
-
- 7.3
-
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.1
-
- 3.2
-
- 4.2
-
- 7.1
-
- 8.
- Kassenführung, Lernziele b und c,
- 7.2
-
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
- 2.1
-
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 5.
- Annahme und Abholung, Lernziele b bis e,
- 5.
- Annahme und Abholung, Lernziel a,
- 6.
- Umschlag, Lernziel c,
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 KEPFachAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KEPFachAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KEPFachAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 8 KEPFachAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5797/a79438.htm