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§ 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Ihre Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt ihnen die wissenschaftlichen und berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt und europaspezifische Kenntnisse vermittelt. Auch die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale und interkulturelle Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.
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