§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Aufstiegsausbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst
V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
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