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§ 3 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 3 Einstellungsbehörde



Einstellungsbehörde ist das Auswärtige Amt. Ihm obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Begleitung sowie die Unterstützung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und die Aufstiegsausbildung. Das Auswärtige Amt ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gehDAAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung der Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes und der Vorbereitungsdienste für den Auswärtigen Dienst
V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Artikel 5 ADNRV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die §§ 1, 3 und 5 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ...