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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Konsulatssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Konsulatssekretäranwärtern ernannt. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Auswärtigen Amts.
(2) Bei der Gewährung von Urlaub sind Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
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