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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)
V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
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§ 14 Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der Praktika auf.
(2) Im Hauptstudium I ist eine intensive Ausbildung im Rechtsbereich vorgesehen. Dabei werden die bisher erworbenen zivilrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt, erweitert und vertieft sowie Lehrveranstaltungen im Straf- und Wirtschaftsrecht durchgeführt.
(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums I oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienabschnitt der Fachstudien verschoben werden. Für eine Verschiebung in ein Praktikum ist die Zustimmung des Auswärtigen Amts erforderlich.
(3) Im Hauptstudium II werden im Grundstudium (§ 13 Abs. 2) oder im Hauptstudium I behandelte Lerninhalte der Studiengebiete ergänzt, erweitert und vertieft. Im Hauptstudium II können auch studiengebietsübergreifende Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie V. v. 22. Dezember 2022 BGBl. I S. 2893 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 22.12.2022 BGBl. I S. 2893 |
aktuell vorher | 25.03.2020 (03.09.2021) | Artikel 2 Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie vom 25.08.2021 BGBl. I S. 4058 |
aktuell | vor 25.03.2020 (03.09.2021) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-gehDAAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gehDAAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 25.08.2021 BGBl. I S. 4058, 4455
Artikel 2 AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (vom 25.03.2020)
... werden. Möglich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum." 8. Nach § 14 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt: „(2a) Die Hochschule kann festlegen, ...
Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Artikel 2 2. AAVDAnpV Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
... 3. In § 10 Absatz 3a und 3b, § 12 Absatz 2a, § 13 Absatz 2a Satz 1, § 14 Absatz 2a Satz 1 , § 17 Absatz 3a, § 18 Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 4a, § 21 Absatz 2a, § ...
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