Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (LAP-gehDAAV k.a.Abk.)

V. v. 08.07.2004 BGBl. I S. 1591; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 92
Geltung ab 15.07.2004; FNA: 2030-7-6-5 Beamte
|

§ 15 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten



Während der berufspraktischen Studienzeiten erwerben die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten sind die Ausbildungsrichtlinien des Auswärtigen Amts zu berücksichtigen.